Gartenvergabe

Momentan gibt es keine freien Gärten im Zweigverein Strebersdorf. Welche Gärten frei sind, sehen Sie hier

Freie Gärten (obbl.at)

Information für Bauwerber

Neu-, Zu- und Umbauten in unserer Gartenanlage bedürfen gemäß den Bestimmungen der Gartenordnung und des Wiener Kleingartengesetzes 1997 in der letztgültigen Fassung bzw. sonstiger gesetzlicher Bestimmungen einer baubehördlichen Bewilligung, welche von der MA37 (Baubehörde), Dresdner Straße 73-75, 1200 Wien, Telefonnummer +43 1 4000 8037 erteilt wird.

Es wird empfohlen, sich vor der Beauftragung einer Baufirma (Planerfasser) von der Vereinsleitung und auch von der MA37 (Hr. Grünert) beraten zu lassen.

Übersicht der wichtigsten Schritte zur Erlangung einer Baubewilligung

1.Schritt: Ausarbeitung der Einreichpläne

Die Einreichpläne sind von einem nach dem für die Bauausübung maßgeblichen Vorschriften hierzu Berechtigten zu verfassen und von diesem sowie vom Bauführer zu unterfertigen.

2.Schritt: Einholen der Zustimmung

Die von Ihnen als Bauwerber unterfertigten Baupläne (in fünffacher Ausfertigung) sind in der angeführten Reihenfolge zu unterfertigen (Unterschrift gilt als Zustimmung).

- von der Vereinsleitung
Zweigverein Strebersdorf, Mühlweg 2, 1210 Wien

- vom Verband der ÖBB-Landwirtschaft, Außenstelle Wien
Margaretenstraße 166, 1050 Wien, Telefonnummer 01 5440444211

- vom Grundeigentümer
ÖBB Immobilienmanagement GmbH, Region Wien
Nordbahnstraße 50, 1020 Wien

Ein Exemplar des Einreichplanes ist der Vereinsleitung zu übergeben. Die Baurichtlinie ist mit Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen und die Baukaution zu entrichten. Weiters ist eine Baubesprechung mit den beteiligten Firmen zu vereinbaren.

3.Schritt: Bauansuchen und Baubeginn

Die unterfertigten Einreichpläne sind bei der MA37 einzureichen. Die vorgeschriebenen Verwaltungskosten können bei der Amtskasse entrichtet werden. Wenn die vollständig belegten Unterlagen gemäß §8 Wiener Kleingartengesetz bei der zuständigen Stelle der MA37 aufliegt, darf sofort nach Einbringung der Baubeginnsanzeige durch den befugten Bauführer mit den Bauarbeiten begonnen werden. Das Bauvorhaben darf erst nach erfolgter Baubeginnmeldung begonnen werden. Es wird empfohlen, vor Baubeginn über die Zulässigkeit des eingereichten Bauvorhabens das Einvernehmen mit der Baubehörde zu pflegen.

4.Schritt: Baugenehmigung

Von der MA37 ergeht kein Bescheid. Wenn seitens der Baubehörde keine Einwände bestehen, wird Ihnen ein Einreichplan (3 Monate nach Einreichung) mit Sichtvermerk retourniert. Das Bauvorhaben gilt dann dem Gesetz entsprechend (gemäß § 71 BO für Wien) bewilligt.

5.Schritt: Baufertigstellung

Gemäß § 11 Wiener Kleingartengesetz ist nach Fertigstellung der Bauarbeiten vom Bauwerber eine schriftliche Fertigstellungsanzeige der MA37 zu übermitteln. Ein vorhandener Altbestand ist abzutragen und zu entsorgen. Eine Baukaution wird erst rückerstattet, wenn der Altbestand abgetragen ist.

Baurichtlinien

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