Gartenvergabe
Momentan gibt es keine freien Gärten im Zweigverein Strebersdorf. Welche Gärten frei sind, sehen Sie hier
Information für Bauwerber
Neu-, Zu- und Umbauten in unserer Gartenanlage bedürfen gemäß den Bestimmungen der Gartenordnung und des Wiener Kleingartengesetzes 1997 in der letztgültigen Fassung bzw. sonstiger gesetzlicher Bestimmungen einer baubehördlichen Bewilligung, welche von der MA37 (Baubehörde), Dresdner Straße 73-75, 1200 Wien, Telefonnummer +43 1 4000 8037 erteilt wird.
Es wird empfohlen, sich vor der Beauftragung einer Baufirma (Planerfasser) von der Vereinsleitung und auch von der MA37 (Hr. Grünert) beraten zu lassen.
Übersicht der wichtigsten Schritte zur Erlangung einer Baubewilligung
1.Schritt: Ausarbeitung der Einreichpläne
Die Einreichpläne sind von einem nach dem für die Bauausübung maßgeblichen Vorschriften hierzu Berechtigten zu verfassen und von diesem sowie vom Bauführer zu unterfertigen.
2.Schritt: Einholen der Zustimmung
Die von Ihnen als Bauwerber unterfertigten Baupläne (in fünffacher Ausfertigung) sind in der angeführten Reihenfolge zu unterfertigen (Unterschrift gilt als Zustimmung).
- von der Vereinsleitung
Zweigverein Strebersdorf, Mühlweg 2, 1210 Wien
- vom Verband der ÖBB-Landwirtschaft, Außenstelle Wien
Margaretenstraße 166, 1050 Wien, Telefonnummer 01 5440444211
- vom Grundeigentümer
ÖBB Immobilienmanagement GmbH, Region Wien
Nordbahnstraße 50, 1020 Wien
Ein Exemplar des Einreichplanes ist der Vereinsleitung zu übergeben. Die Baurichtlinie ist mit Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen und die Baukaution zu entrichten. Weiters ist eine Baubesprechung mit den beteiligten Firmen zu vereinbaren.
3.Schritt: Bauansuchen und Baubeginn
Die unterfertigten Einreichpläne sind bei der MA37 einzureichen. Die vorgeschriebenen Verwaltungskosten können bei der Amtskasse entrichtet werden. Wenn die vollständig belegten Unterlagen gemäß §8 Wiener Kleingartengesetz bei der zuständigen Stelle der MA37 aufliegt, darf sofort nach Einbringung der Baubeginnsanzeige durch den befugten Bauführer mit den Bauarbeiten begonnen werden. Das Bauvorhaben darf erst nach erfolgter Baubeginnmeldung begonnen werden. Es wird empfohlen, vor Baubeginn über die Zulässigkeit des eingereichten Bauvorhabens das Einvernehmen mit der Baubehörde zu pflegen.
4.Schritt: Baugenehmigung
Von der MA37 ergeht kein Bescheid. Wenn seitens der Baubehörde keine Einwände bestehen, wird Ihnen ein Einreichplan (3 Monate nach Einreichung) mit Sichtvermerk retourniert. Das Bauvorhaben gilt dann dem Gesetz entsprechend (gemäß § 71 BO für Wien) bewilligt.
5.Schritt: Baufertigstellung
Gemäß § 11 Wiener Kleingartengesetz ist nach Fertigstellung der Bauarbeiten vom Bauwerber eine schriftliche Fertigstellungsanzeige der MA37 zu übermitteln. Ein vorhandener Altbestand ist abzutragen und zu entsorgen. Eine Baukaution wird erst rückerstattet, wenn der Altbestand abgetragen ist.
Baurichtlinien
Gartenordnung
Ausnahmegenehmigung
Ausnahmegenehmigungen sind in erster Linie dazu da, durchgehende Arbeiten auch über die Ruhezeit zu ermöglichen, und dadurch dem Mitglied unnötige Kosten, hervorgerufen durch die zweistündige Mittagsruhezeit, zu ersparen.
Voraussetzung dafür sind der zeitgerechte Beginn der Arbeiten in der Früh bzw. der frühe Vormittag.
Lärmarbeiten, die lt. Mitglied "angeblich" nur von ca.12 Uhr bis ca.14 Uhr erledigt werden können, sind auf andere Tageszeiten zu verschieben.
In Ausnahmefällen (Arbeitsabläufe, die keine Unterbrechung zulassen) ist die Bewilligung durch E. Koppensteiner (Baustellenkoordinator und zuständig für Ausnahmegenehmigungen) einzuholen.
Bei Erhalt einer Ausnahmegenehmigung sollten tunlichst die unmittelbaren Nachbarn informiert werden. Die Ausnahmegenehmigung ist gut sichtbar am Gartenzaun bzw. Gartentor anzubringen.
Es sollte auch im Interesse aller Mitglieder sein, dass auch nach Erhalt einer Ausnahmegenehmigung Arbeiten, die nicht zwingend in der Mittagsruhezeit zu erledigen sind, zu unterlassen. Z.B. kärchern, altes Bauholz schneiden, Altmetall flexen und ähnliches.